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Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.

Arten und Gründe

Sie können die Ersatzpflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen. So ist es möglich, sowohl für kurze Termine als auch für längere Abwesenheiten die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bei der Pflegekasse abzurechnen.

Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Vertretung übernimmt, spricht man von der stundenweisen Verhinderungspflege.

Diese wird nicht von den möglichen 42 Tagen Verhinderungspflege im Jahr abgezogen. Wenn Sie also beispielsweise einmal die Woche für einen Termin eine sechsstündige Vertretung organisieren und Verhinderungspflege beantragen, bleiben die 42 Tage unangetastet.

Gründe für die stundenweise Verhinderungspflege können beispielsweise sein:

  • Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
  • Überstunden auf der Arbeit
  • Sportkurse
  • Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
  • Alle Freizeitaktivitäten, wie ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden

Tageweise und wochenweise Verhinderungspflege

Wenn die Vertretung der Pflege länger als acht Stunden am Tag dauert, bezeichnet man dies als tageweise Verhinderungspflege. Die wochenweise Verhinderungspflege beginnt ab sieben Tagen.

Die tageweise und wochenweise Verhinderungspflege kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, darunter:

  • Ruhetage
  • Erholungsurlaub
  • Krankheit
  • Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
  • Dienstreisen

Welche Leistungen behinhalten die Verhinderungspflege?

Die Ersatzpflegeperson übernimmt alle Aufgaben, die dazu beitragen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Das sind zum Beispiel Tätigkeiten der großen Grundpflege, wie die Unterstützung bei der Körperpflege und der Ernährung.

Aber auch die hauswirtschaftliche Versorgung kann Teil der Verhinderungspflege sein. Damit sind beispielsweise das Einkaufen und die Zubereitung von Mahlzeiten gemeint, genauso wie das Aufräumen und Putzen.

Ersatzpflegepersonen übernehmen zudem häufig Betreuungsdienstleistungen. Das können Spaziergänge, Aktivitäten oder einfach nur Gespräche sein.

Kein Bestandteil der Verhinderungspflege ist die medizinische Behandlungspflege. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie Wundversorgung oder Blutdruckmessung. Die Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet und muss von Fachkräften durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen gelten für pflegebedürftige und pflegende Personen?

Bei der Verhinderungspflege sind immer drei Parteien beteiligt: Die pflegebedürftige Person, die eingetragene Pflegeperson und die Ersatzpflegeperson. Diese Parteien müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, damit die Verhinderungspflege beantragt werden kann.

Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben, um die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege zu erfüllen. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.

Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein. Das muss nicht ununterbrochen der Fall gewesen sein. Pausen von weniger als vier Wochen sind erlaubt.

Die Hauptpflegeperson muss aktuell als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen sein. Sie muss die pflegebedürftige Person aber nicht die vollen sechs Monate gepflegt haben. Wechsel der zuständigen Pflegeperson in diesem Zeitraum sind also erlaubt.

Die Verhinderungspflege wird entweder von ambulanten Pflegediensten oder von Privatpersonen durchgeführt. Im Fall vom Pflegedienst ist die Ersatzpflegperson eine professionelle Pflegekraft. Privatpersonen können zum Beispiel Freunde, Nachbarn oder Verwandte sein. Bei nahen Verwandten gelten dabei Sonderregelungen bei der Leistungshöhe.

Die Verhinderungspflege kann auch vorübergehend stationär im Pflegeheim erfolgen. In diesem Fall werden nur die Pflegekosten übernommen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.