Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung
Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Die neue Definition berücksichtigt jetzt auch die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen oder geistigen Einschränkungen sowie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begriff lässt sich genauer beurteilen, welche Unterstützung im Alltag die pflegebedürftige Person benötigt und die Einschränkungen können viel genauer und individueller erfasst werden. Somit ist die Seniorenbetreuung viel besser organisiert.
Sollten Sie oder Ihre Angehörigen im Alter eine 24 Stunden Betreuung benötigen, dann müssen Sie zunächst einen Pflegegrad beantragen. Anhand des individuell zugeteilten Pflegegrades erhalten Sie für die 24 Stunden Pflege finanzielle Unterstützung.
Das Pflegegeld wird an Personen gezahlt, die:
- pflegebedürftig sind und in Deutschland versichert sind
- einer Pflegegruppe zugeordnet sind
- einen eigenen Haushalt führen oder gemeinsam mit einer Person einen Haushalt führen, die die Betreuung ausübt, wobei dies kein Pflege- oder Altersheim sein kann
- keine Ausgleichszahlungen erhalten
Wie erfolgt die Beantragung des Pflegegeldes?
Sie erhalten den Zuschuss, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist eine Organisation bei der Krankenkasse. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden. Wenn diese nicht in der Lage ist, den Antrag selbst auszufüllen und einzureichen, kann sie dazu einen Angehörigen, Nachbarn oder Freund bevollmächtigen.
Die Prozedur ist nicht kompliziert. Sie müssen dazu auch nicht alle Ihre medizinischen Unterlagen vorlegen, wenn Sie einen Antrag stellen. Sollten zusätzliche Dokumente oder Informationen notwendig sein, wird die Aufnahmestelle den Antragsteller selbst kontaktieren, um diese anzufordern.
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad, also der Einschränkung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Die 5 Stufen der Pflegestufe bestimmen, inwieweit eine Person auf Dritte angewiesen ist und inwieweit ein Verbleib in der eigenen Wohnung möglich ist. Auf welcher Grundlage die verschiedenen Pflegestufen gewährt werden, wird von einem unabhängigen Gutachter entschieden, der ein Gespräch in der Wohnung des Antragstellers führt. Danach wird die entsprechende Pflegegruppe zugewiesen.
Um eine Begutachtung und Einteilung in einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie sich telefonisch oder schriftlich bei Ihrer Pflegekasse melden. Ratsam ist es dies sofort schriftlich zu erledigen, denn falls Sie sich telefonisch bei Ihrer Pflegekasse melden, schickt sie Ihnen einen Antrag zum Ausfüllen zu, den Sie zurücksenden müssen.
Bitte beachten Sie dabei, dass der Antrag von der pflegebedürftigen Person oder Ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss. Privat versicherte stellen den Antrag bei Ihrer Versicherung. Die Begutachtung wird dann durch einen Gutachter vom Medizinischen Dienst MEDICPROOF durchgeführt.
Die Frist für die Bearbeitung des Antrages beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, Hospiz, einer ambulant palliativen Versorgung oder einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung muss die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen.
Nach der Antragstellung und der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung MDK, stellt dieser eine Empfehlung über die Einteilung in einen Pflegegrad aus. Die Pflegekasse weist infolgedessen der pflegebedürftigen Person einen Pflegegrad zu und zahlt das mit dem Pflegegrad verbundene Pflegegeld aus. Die Geldleistung wird ab dem Monat der Antragstellung an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Die Pflegegradstufen
In Deutschland gibt es 5 Pflegestufen. Die Einstufung erfolgt anhand des NBA – Neuen Begutachtungsassessments. Der MDK – Medizinische Dienst der Krankenversicherung vergibt anhand des NBA Punkte von 0 bis 100, dabei entsprechen 100 Punkte dem höchsten Pflegegrad, dem Pflegegrad 5 mit dem höchsten Pflegeaufwand.
Eine Beantragung von Pflegegeld macht eine 24 Stunden Betreuung leistbar. Die Kosten für eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Unterstützung sind dank der Geldleistung tragbar. In Deutschland gibt es 5 Pflegegrade. Sie werden anhand der Selbstständigkeit des Versicherten bemessen. Laut des Bundesministeriums für Gesundheit wie folgt:
- 12,5 bis unter 27 Punkte
- Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
- 27 bis unter 47,5 Punkte
- Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
- 47,5 bis unter 70 Punkte
- Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- 70 bis unter 90 Punkte
- Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- 90 bis 100 Punkte
- Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Im Begutachtungsassessment NBA werden die folgenden 6 Begutachtunsgkriterien durch einen unabhängigen Gutachter untersucht:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Kontaktstellen zu Fragen rund um das Thema Pflegegrad
Bei allen anfallenden Fragen steht Ihnen die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse zur Verfügung. Informationen können Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter den folgenden Telefonnummern erhalten.
Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 / 340 60 66 01
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030 / 340 60 66 02
Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 030 / 340 60 66 03
Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte: info.gehoerlos(at)bmg.bund.de
Gebärdentelefon (Videotelefonie): www.gebaerdentelefon.de/bmg